Artikel 5 VO (EG) 2006/1107

Bestimmung von Ankunfts- und Abfahrtsorten

(1) In Zusammenarbeit mit den Flughafennutzern über den Flughafennutzerausschuss, sofern ein solcher besteht, und mit den entsprechenden Verbänden, die behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität vertreten, bestimmt das Leitungsorgan eines Flughafens unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten innerhalb und außerhalb der Abfertigungsgebäude Ankunfts- und Abfahrtsorte innerhalb der Flughafengrenzen oder an einem Ort unter direkter Aufsicht des Leitungsorgans, an denen behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne Schwierigkeiten ihre Ankunft auf dem Flughafen bekannt geben und um Hilfe bitten können.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ankunfts- und Abfahrtsorte werden deutlich ausgewiesen und an ihnen werden grundlegende Informationen über den Flughafen in zugänglicher Form vermittelt.

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