Artikel 6 VO (EG) 2006/1107

Weiterleitung von Informationen

(1) Luftfahrtunternehmen, ihre Erfüllungsgehilfen und Reiseunternehmen ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um Meldungen des Hilfsbedarfs von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität an allen ihren Verkaufsstellen, einschließlich Telefon- und Internetverkaufsstellen, in dem unter den Vertrag fallenden Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entgegenzunehmen.

(2) Wird einem Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder einem Reiseunternehmen mindestens 48 Stunden vor der für den Flug veröffentlichten Abflugzeit ein Hilfsbedarf gemeldet, so leitet es bzw. er die betreffenden Informationen mindestens 36 Stunden vor der für den Flug veröffentlichten Abflugzeit weiter an

a)
die Leitungsorgane des Abflugflughafens, des Zielflughafens und des Transitflughafens sowie an
b)
das ausführende Luftfahrtunternehmen, wenn die Buchung nicht bei diesem Luftfahrtunternehmen vorgenommen wurde; in den Fällen, in denen die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht bekannt ist, werden die Informationen übermittelt, sobald dies möglich ist.

(3) In allen anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen leitet das Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder das Reiseunternehmen die Informationen so bald wie möglich weiter.

(4) So bald wie möglich nach dem Abflug unterrichtet das ausführende Luftfahrtunternehmen das Leitungsorgan des Zielflughafens, sofern dieser in dem unter den Vertrag fallenden Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegt, über die Zahl der behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität auf diesem Flug, die die in Anhang I genannte Hilfe benötigen, und über die Art dieser Hilfe.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.