Artikel 12 VO (EG) 2006/1287

(Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2004/39/EG) Meldekanäle

(1) Die Meldungen über Geschäfte mit Finanzinstrumenten müssen in elektronischer Form erfolgen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, denen zufolge sie auf einem Datenträger gespeichert werden können, der die Speicherung der Informationen auf eine Art und Weise ermöglicht, die einen künftigen Zugriff der zuständigen Behörden in einer anderen als der elektronischen Form ermöglichen, und die Methoden, die bei den Meldungen zugrunde gelegt werden, die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:

a)
Sie gewährleisten die Sicherheit und die Vertraulichkeit der gemeldeten Daten;
b)
sie umfassen Mechanismen, denen zufolge Fehler bei der Meldung eines Geschäfts erkannt und berichtigt werden;
c)
sie umfassen Mechanismen, denen zufolge die Quelle der Meldung des Geschäfts eindeutig identifiziert werden kann;
d)
sie umfassen geeignete Vorsichtsmaßnahmen, denen zufolge nach einem Systemausfall das Melden zügig wieder aufgenommen werden kann;
e)
sie sind zur Meldung der in Artikel 13 geforderten Informationen geeignet, und zwar in dem von der zuständigen Behörde und von diesem Absatz geforderten Format und innerhalb der in Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG geforderten Fristen.

(2) Die zuständige Behörde billigt ein System zur Abgleichung oder Meldung von Geschäften im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2004/39/EG, wenn die in diesem System vorgesehenen Vorkehrungen für die Meldung von Geschäften Absatz 1 dieses Artikels erfüllen und von der zuständigen Behörde im Hinblick auf ihre kontinuierliche Einhaltung überwacht werden.

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