Artikel 37 VO (EG) 2006/1287

(Artikel 40 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/39/EG) Derivate

(1) Bei der Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel, das einer der in Abschnitt C Punkte 4 bis 10 von Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Kategorie angehört, müssen die geregelten Märkte überprüfen, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Tatsache, ob die Bedingungen des Kontrakts, der das Finanzinstrument schafft, klar und unzweideutig sind und eine Korrelation zwischen dem Preis des Finanzinstruments und dem Preis bzw. anderen Wertmaßstäben des Basiswerts gestatten;
b)
die Tatsache, dass der Preis oder ein sonstiger Wertmaßstab des Basiswerts verlässlich und öffentlich verfügbar ist bzw. sind;
c)
die Tatsache, ob ausreichende öffentliche Informationen vorliegen, anhand deren das Derivat bewertet werden kann;
d)
die Tatsache, dass die Vereinbarungen des Kontrakts zur Bestimmung des Abrechungspreises gewährleisten, dass dieser Preis dem Preis oder einem sonstigen Wertmaßstab des Basiswerts angemessen Rechnung trägt;
e)
dass die Abwicklung des Derivats verbindlich oder fakultativ die Möglichkeit vorsieht, anstelle eines Barausgleichs die Lieferung des Basiswertpapiers oder des Basisvermögenswertes vorzunehmen, und in diesem Falle angemessene Vereinbarungen zur Einholung relevanter Informationen über diesen Basiswert seitens der Marktteilnehmer sowie angemessene Abwicklungs- und Lieferverfahren für diesen Basiswert bestehen.

(2) Wenn die betreffenden Finanzinstrumente einer in Abschnitt C Punkt 5, 6, 7 oder 10 von Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Kategorie angehören, findet Buchstabe b in Absatz 1 keine Anwendung, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Kontrakt, der das Finanzinstrument schafft, muss geeignet sein, dem Markt ausreichende Informationen oder Mittel zur Bewertung zu geben, die für eine Unterrichtung über den Preis oder einen anderen Wertmaßstab des Basiswerts erforderlich sind, sofern der Preis oder der andere Wertmaßstab des Basiswerts nicht anderweitig öffentlich verfügbar sind;
b)
der geregelte Markt muss sicherstellen, dass angemessene Aufsichtsvorkehrungen bestehen, mit denen der Handel mit diesen Finanzinstrumenten und ihre Abwicklung überwacht werden;
c)
der geregelte Markt muss sicherstellen, dass die Vertragsbedingungen dieser Finanzinstrumente eine korrekte Abwicklung und Lieferung sicherstellen, gleich, ob es sich dabei um eine physische Lieferung der Wertpapiere oder um einen Barausgleich handelt.

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