Artikel 9 VO (EG) 2006/1287
(Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG) Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes
(1) Der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt für ein Finanzinstrument, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist, nachfolgend der „wichtigste Markt” , ermittelt sich auf der Grundlage der Absätze 2 bis 8.
(2) Im Falle einer Aktie oder eines anderen übertragbaren Wertpapiers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe a der Richtlinie 2004/39/EG oder eines Anteils an einem Organismus für gemeinsame Anlagen ist der Mitgliedstaat, in dem die Aktie oder der Anteil zum ersten Mal zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, der wichtigste Markt.
(3) Im Falle einer Schuldverschreibung oder eines anderen übertragbaren Wertpapiers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe b der Richtlinie 2004/39/EG oder eines Geldmarktinstruments, das in beiden Fällen von einem Tochterunternehmen im Sinne der Siebenten Richtlinie des Rates 83/349/EWG vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss(*) ausgegeben wird, die Bestandteil eines Unternehmens ist, das seinen eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, ist der Mitgliedstaat, in dem der eingetragene Sitz des Mutterunternehmens gelegen ist der wichtigste Markt.
(4) Im Falle einer Schuldverschreibung oder eines anderen übertragbaren Wertpapiers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe b der Richtlinie 2004/39/EG oder eines Geldmarktinstruments, das in beiden Fällen von einem Gemeinschaftsemittenten ausgegeben wird, der nicht unter Absatz 3 dieses Artikels fällt, ist der wichtigste Markt der Mitgliedstaat, in dem der eingetragene Sitz des Emittenten gelegen ist.
(5) Im Falle einer Schuldverschreibung oder eines anderen übertragbaren Wertpapiers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe b der Richtlinie 2004/39/EG oder eines Geldmarktinstruments, das in beiden Fällen von einem Drittlandemittenten ausgegeben wird, der nicht unter Absatz 3 dieses Artikels fällt, ist der wichtigste Markt der Mitgliedstaat, in dem das Wertpapier zum ersten Mal zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde.
(6) Im Falle eines Derivatekontrakts oder eines finanziellen Differenzgeschäftes oder eines unter Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe c der Richtlinie 2004/39/EG genannten übertragbaren Wertpapiers ermittelt sich der wichtigste Markt wie folgt:
- a)
- für den Fall, dass das zugrunde liegende Wertpapier eine Aktie oder ein anderes übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe a der Richtlinie 2004/39/EG ist und zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde; der Mitgliedstaat, der im Hinblick auf die Liquidität des zugrunde liegenden Wertpapiers der wichtigste Markt in Übereinstimmung mit Absatz 2 ist;
- b)
- für den Fall, dass das zugrunde liegende Wertpapier eine Schuldverschreibung oder ein anderes übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe b der Richtlinie 2004/39/EG oder ein Geldmarktinstrument ist und zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde; der Mitgliedstaat, der im Hinblick auf die Liquidität des zugrunde liegenden Wertpapiers der wichtigste Markt in Übereinstimmung mit den Absätzen 3, 4 und 5 ist;
- c)
- für den Fall, dass der Basiswert ein sich aus Aktien zusammensetzender Index ist, wobei sämtliche Aktien auf einem bestimmten geregelten Markt gehandelt werden, der Mitgliedstaat, in dem dieser geregelte Markt gelegen ist.
(7) In allen von den Absätzen 2 bis 6 nicht abgedeckten Fällen ist der wichtigste Markt der Mitgliedstaat, in dem das übertragbare Wertpapier bzw. der Derivatekontrakt oder das finanzielle Differenzgeschäft zum ersten Mal zum Handel zugelassen wurde.
(8) Für den Fall, dass ein von Absatz 2, 5 oder 7 abgedecktes Finanzinstrument bzw. das Basisfinanzinstrument eines Finanzinstruments, das unter Absatz 6 fällt, auf das sich entweder Absatz 2, 5 oder 7 bezieht, bei seiner Erstzulassung zum Handel an mehreren geregelten Märkten gleichzeitig zugelassen wurde und all diese geregelten Märkte den gleichen Herkunftsmitgliedstaat haben, ist dieser Mitgliedstaat der wichtigste Markt.
Für den Fall, dass die betreffenden geregelten Märkte nicht den selben Herkunftsmitgliedstaat haben, ist der wichtigste Markt unter Liquiditätsaspekten für dieses Finanzinstrument der Markt, in dem der Umsatz für das besagte Finanzinstrument am höchsten liegt.
Zur Bestimmung des wichtigsten Marktes, an dem der Umsatz für das besagte Instrument am höchsten liegt, berechnet jede zuständige Behörde, die einen der betreffenden geregelten Märkte zugelassen hat, den Umsatz für dieses Instrument auf ihrem jeweiligen Markt für das letzte Kalenderjahr, sofern das Instrument zu Beginn des entsprechenden Jahres zum Handel zugelassen war.
Für den Fall, dass der Umsatz für das entsprechende Finanzinstrument nicht berechnet werden kann, da nur unzureichende oder überhaupt keine Daten vorliegen und der Emittent seinen eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats, in dem der eingetragene Sitz des Emittenten gelegen ist.
Sollte der Emittent jedoch seinen eingetragenen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, ist der wichtigste Markt für das besagte Instrument der Markt, in dem der Umsatz der entsprechenden Finanzinstrumentkategorie am höchsten liegt. Zur Ermittlung dieses Marktes berechnet jede zuständige Behörde, die einen der betreffenden geregelten Märkte zugelassen hat, den Umsatz für die Instrumente derselben Kategorie auf ihrem jeweiligen Markt für das letzte Kalenderjahr.
Folgende Finanzinstrumentkategorien sind zugrunde zu legen:
- a)
- Aktien;
- b)
- Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel;
- c)
- alle sonstigen Finanzinstrumente.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.
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