Präambel VO (EG) 2006/1287

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates(*), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Ziffern 2 und 7 und Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 10, Artikel 25 Absatz 7, Artikel 27 Absatz 7, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 6, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 56 Absatz 5 und Artikel 58 Absatz 4 dieser Richtlinie —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2004/39/EG führt einen allgemeinen Regulierungsrahmen für die Finanzmärkte in der Gemeinschaft ein, der u. a. folgende Bereiche regelt: die Tätigkeitsbedingungen für Wertpapierfirmen, wenn es um die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen oder um die Erbringung von Anlagetätigkeiten geht, die organisatorischen Anforderungen (einschließlich der Aufzeichnungspflichten) für Wertpapierfirmen, die derartige Dienstleistungen und Tätigkeiten auf professioneller Basis erbringen, sowie für die geregelten Märkte; die Meldepflichten bei Geschäften mit Finanzinstrumenten; die Transparenzanforderungen bei Geschäften mit Aktien.
(2)
Es ist zweckmäßig, die Form einer Verordnung zu wählen, um eine harmonisierte Regelung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, die Marktintegration und die grenzübergreifende Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen zu fördern sowie die weitere Konsolidierung des Binnenmarktes zu erleichtern. Einige Bestimmungen, die sich auf bestimmte Aspekte der Aufzeichnung und der Meldung von Geschäften sowie auf die Transparenz und die Warenderivate beziehen, haben wenige Schnittstellen mit dem nationalen Recht sowie mit bestimmten Rechtsvorschriften, die die Kundenbeziehungen regeln.
(3)
Detaillierte und vollständig harmonisierte Transparenzanforderungen und Vorschriften, die die Meldung von Geschäften regeln, sind angemessen, um gleichwertige Marktbedingungen und die reibungslose Funktionsweise der Wertpapiermärkte in der Gemeinschaft zu gewährleisten sowie die wirksame Integration dieser Märkte voran zu treiben. Bestimmte Aspekte der Aufzeichnung sind eng miteinander verflochten, da sie auf den gleichen Konzepten wie bei der Meldung von Geschäften und im Hinblick auf die Transparenz beruhen.
(4)
Mit der Regelung der Richtlinie 2004/39/EG betreffend die Meldepflichten bei Geschäften mit Finanzinstrumenten soll sichergestellt werden, dass die jeweils zuständigen Behörden angemessen über alle Geschäfte informiert werden, die ihrer Aufsicht unterliegen. Deshalb muss gewährleistet werden, dass alle Wertpapierfirmen das gleiche „Paket” an Daten übermitteln. Dabei sollte es möglichst wenige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten geben, um das Ausmaß eventuell unterschiedlicher Meldevorschriften für grenzübergreifend tätige Firmen zu begrenzen und die Menge der von einer zuständigen Behörde geführten Daten zu steigern, die sie mit anderen zuständigen Behörden teilen kann. Mit diesen Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, ihren Verpflichtungen gemäß der Richtlinie so rasch und so effizient wie möglich nachzukommen.
(5)
Die Regelung der Richtlinie 2004/39/EG betreffend die Transparenzanforderungen bei Geschäften mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, will gewährleisten, dass die Anleger angemessen über das tatsächliche Ausmaß der aktuellen und potenziellen Geschäfte mit diesen Aktien informiert sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Geschäfte über geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme ( „Multilateral Trading Facilities” , nachfolgend „MTF” genannt), systematische Internalisierer oder außerhalb dieser Handelsplätze getätigt werden. Diese Anforderungen sind Bestandteil eines größeren Rahmens an Vorschriften, die den Wettbewerb zwischen den Handelsplätzen bei der Ausführung von Dienstleistungen fördern sollen, um die Auswahl für die Anleger zu erhöhen, Innovationen zu fördern, die Transaktionskosten zu senken und die Effizienz des Preisbildungsprozesses europaweit zu steigern. Dieser Rahmen ist von einem hohen Grad an Transparenz geprägt, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Handelsplätzen sicherzustellen, so dass der Preisbildungsmechanismus bei bestimmten Aktien nicht durch eine fragmentierte Liquidität Schaden nimmt und die Anleger folglich keine Nachteile erleiden. Auf der anderen Seite wird in der Richtlinie eingeräumt, dass es Umstände geben kann, unter denen Ausnahmen von den Vorhandels-Transparenzvorschriften bzw. ein Aufschub der Nachhandels-Transparenzvorschriften erforderlich werden können. In dieser Verordnung werden die Einzelheiten dieser Umstände dargelegt. Gleichzeitig sollen sowohl ein hohes Transparenzniveau als auch die Tatsache gewährleistet werden, dass die Liquidität auf den Handelsplätzen und anderenorts nicht als unbeabsichtigte Folge von Verpflichtungen zur Offenlegung von Geschäften und folglich durch das Veröffentlichen von Risikopositionen untergraben wird.
(6)
Für die Zwecke der Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten sollte eine Bezugnahme auf den Typ des Auftrags als Bezugnahme auf den Status des Auftrags als Limitauftrag, Auftrag zum Marktpreis oder eine bestimmte andere Art von Auftrag verstanden werden. Für die Zwecke der Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten sollte eine Bezugnahme auf die Art des Auftrags oder des Geschäfts als Bezugnahme auf Aufträge zur Zeichnung von Wertpapieren oder auf die Zeichnung von Wertpapieren bzw. als Bezugnahme auf Aufträge zur Ausübung einer Option oder die Ausübung einer Option oder als Bezugnahme auf vergleichbare Kundenaufträge oder -geschäfte verstanden werden.
(7)
Derzeit ist es nicht erforderlich, detailliert die Art, den Inhalt und die Ausreifung der Vorkehrungen für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden darzulegen oder zu beschreiben.
(8)
Wird auf die Meldung einer zuständigen Behörde hinsichtlich der alternativen Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert, oder stimmt eine zuständige Behörde der Berechnung der anderen Behörde nicht zu, sollten sich die betroffenen zuständigen Behörden um eine Lösung bemühen. Den zuständigen Behörden steht es gegebenenfalls frei, diese Angelegenheit mit dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zu erörtern.
(9)
Die zuständigen Behörden sollten die Gestaltung und die Einführung von Vorkehrungen für den Austausch von Meldedaten untereinander koordinieren. Den zuständigen Behörden steht es wiederum frei, diese Fragen mit dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zu erörtern. Die zuständigen Behörden sollten der Kommission Bericht erstatten, die sodann den Europäischen Wertpapierausschuss über diese Vorkehrungen unterrichten sollte. Im Rahmen der Koordinierung sollten die zuständigen Behörden darauf achten, dass die Tätigkeiten der Wertpapierfirmen effizient zu überwachen sind, so dass sichergestellt wird, dass sie ehrlich, redlich, professionell und auf eine Art und Weise handeln, die die Integrität des Marktes in der Gemeinschaft fördert. Auch sind Entscheidungen erforderlich, die auf einer sorgfältigen Kosten-Nutzen-Analyse basieren. Zudem sollten die Behörden darauf achten, dass die Verwendung der Meldedaten lediglich zur Erfüllung der eigenen Aufgaben der zuständigen Behörden gewährleistet ist und dass schließlich wirksame und bindende Verwaltungsvereinbarungen für jedes gemeinsame System getroffen werden, die als erforderlich erachtet werden.
(10)
Es sollten Kriterien für die Bestimmung der Umstände festgelegt werden, unter denen das Betreiben eines geregelten Marktes in einem Aufnahmemitgliedstaat eine wesentliche Bedeutung erlangt, und für die Folgen hieraus. Dies hat derart zu erfolgen, dass ein geregelter Markt nicht verpflichtet wird, sich mit mehr als einer zuständigen Aufsichtsbehörde ins Benehmen zu setzen bzw. ihr oder ihnen zu unterliegen, wenn dies ansonsten nicht der Fall wäre.
(11)
ISO 10962 (Code für die Klassifizierung von Finanzinstrumenten) ist ein Beispiel für einen einheitlichen international akzeptierten Standard für die Klassifizierung von Finanzinstrumenten.
(12)
Wenn die zuständigen Behörden Ausnahmen in Bezug auf ihre Vorhandels-Transparenzvorschriften oder den Aufschub der Nachhandels-Transparenzvorschriften genehmigen, sollten sie alle geregelten Märkte und MTF gleich und nicht diskriminierend behandeln, so dass die Ausnahmeregelung bzw. der Aufschub entweder für alle geregelten Märkte und MTF, die sie gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zulassen, oder aber für keinen dieser Märkte gilt. Die zuständigen Behörden, die die Ausnahmeregelungen bzw. den Aufschub gewähren, sollten keine weiteren Anforderungen vorschreiben.
(13)
Zweckmäßigerweise sollte davon ausgegangen werden, dass ein von einem geregelten Markt oder einem MTF verwendeter Handelsalgorithmus auf eine Maximierung des Handelsvolumens abzielt; andere Handelsalgorithmen sollten allerdings ebenfalls möglich sein.
(14)
Eine Ausnahme von den Vorhandels-Transparenzvorschriften im Sinne von Artikel 29 oder 44 der Richtlinie 2004/39/EG, die von einer zuständigen Behörde gewährt wird, sollte die Wertpapierfirmen nicht in die Lage versetzen, Verpflichtungen in Bezug auf Geschäfte mit liquiden Aktien zu umgehen, die sie auf bilateraler Basis gemäß den Regeln eines geregelten Marktes oder eines MTF abschließen, wenn bei einem Abschluss dieser Geschäfte außerhalb der Regeln des geregelten Marktes oder des MTF auf diese Geschäfte die Anforderungen von Artikel 27 der Richtlinie im Sinne der Veröffentlichung von Kursofferten Anwendung finden würden.
(15)
Bei einer Tätigkeit sollte davon ausgegangen werden, dass sie für die Wertpapierfirma eine wesentliche kommerzielle Rolle spielt, wenn diese Tätigkeit eine bedeutende Einnahmenquelle oder aber eine wichtige Kostenquelle darstellt. Bei der Bewertung der Bedeutung in diesem Sinne sollte in jedem Falle dem Umfang Rechnung getragen werden, in dem die Tätigkeit gesondert durchgeführt oder organisiert wird, sowie dem Geldwert der Tätigkeit, die sich sowohl nach ihrer Bedeutung im Verhältnis zur Gesamtgeschäftstätigkeit der Wertpapierfirma als auch nach ihrer Gesamttätigkeit auf dem von ihr in Bezug auf die betreffende Aktie bearbeiteten Markt richten sollte. Es sollte möglich sein, eine Tätigkeit als eine bedeutende Einnahmenquelle für eine Wertpapierfirma anzusehen, wenn lediglich ein oder zwei der erwähnten Faktoren in einem spezifischen Falle zutreffen.
(16)
Bei Aktien, die nicht täglich gehandelt werden, wird nicht davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG haben. Sollte eine Aktie jedoch in Ausnahmefällen aus Gründen, die der Wahrung eines reibungslos funktionierenden Marktes dienen oder aus Gründen höherer Gewalt während einiger Handelstage ausgesetzt und nicht gehandelt werden, so sollte dies nicht bedeuten, dass die Aktie nicht als einen liquiden Markt habend angesehen werden kann.
(17)
Die Anforderung, der zufolge bestimmte Kursofferten, Aufträge oder Geschäfte im Sinne der Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG und im Sinne dieser Verordnung zu veröffentlichen sind, sollte die geregelten Märkte und die MTF nicht davon abhalten, von ihren Mitgliedern bzw. Teilnehmern auch die Veröffentlichung anderer relevanter Informationen zu fordern.
(18)
Die so weit wie möglich in Echtzeit zu veröffentlichenden Informationen sollten so schnell wie technisch möglich veröffentlicht werden, wobei davon auszugehen ist, dass die betreffende Person angemessene Bemühungen auf dem Gebiet der kostenmäßigen Unterhaltung und der Effizienz ihrer Systeme unternimmt. Die Informationen sollten lediglich in Ausnahmefällen in enger Anlehnung an das Drei-Minuten-Limit veröffentlicht werden, in denen die verfügbaren Systeme keine kurzfristigere Veröffentlichung gestatten.
(19)
Im Sinne der Bestimmungen dieser Verordnung für die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel auf einem geregelten Markt, so wie es in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe c der Richtlinie 2004/39/EG definiert ist, sollte im Falle eines Wertpapiers im Sinne der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG(**) davon ausgegangen werden, dass ausreichende Informationen dergestalt öffentlich verfügbar sind, dass eine Bewertung des Finanzinstruments vorgenommen werden kann.
(20)
Die Zulassung von Anteilen zum Handel an einem geregelten Markt, die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgegeben werden, sollte keine Umgehung der relevanten Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)(***) und insbesondere ihrer Artikel 44 bis 48 gestatten.
(21)
Ein Derivatekontrakt sollte lediglich dann als ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C Ziffer 7 der Richtlinie 2004/39/EG angesehen werden, wenn er auf einer Ware basiert und die Kriterien dieser Verordnung zur Bestimmung der Tatsache erfüllt, ob ein Kontrakt als mit den Charakteristika anderer derivativer Finanzinstrumente ausgestattet anzusehen ist und nicht kommerziellen Zwecken dient. Ein Derivatekontrakt sollte lediglich dann als ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C Ziffer 10 angesehen werden, wenn er sich auf einen in Abschnitt C Ziffer 10 oder in dieser Verordnung genannten Basiswert bezieht und die Kriterien dieser Verordnung zur Bestimmung der Tatsache erfüllt, ob ein Kontrakt als mit den Charakteristika anderer derivativer Finanzinstrumente ausgestattet anzusehen ist oder nicht.
(22)
Bei den Ausnahmen in der Richtlinie 2004/39/EG, die sich auf den Handel auf eigene Rechnung oder den Handel mit bzw. die Erbringung von anderen Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate im Sinne von Anhang I Abschnitt C Ziffern 5, 6 und 7 der Richtlinie beziehen, bzw. Derivate betreffen, die unter Anhang I Abschnitt C Ziffer 10 fallen, könnte die Ausnahme einer beträchtlichen Zahl von kommerziellen Erzeugern und Verbrauchern von Energie und anderen Waren vom Anwendungsbereich der Richtlinie angenommen werden, zu denen auch Energieversorger, Warenhändler und ihre Tochtergesellschaften zählen. Folglich haben derartige Teilnehmer nicht die in dieser Verordnung geforderten Prüfungen durchzuführen, mit denen bestimmt werden soll, ob die von ihnen gehandelten Kontrakte Finanzinstrumente sind oder nicht.
(23)
Gemäß Anhang I Abschnitt B Ziffer 7 der Richtlinie 2004/39/EG steht es den Wertpapierfirmen frei, Nebendienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat zu erbringen, indem sie Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen des in Anhang I Abschnitt A oder B der Richtlinie genannten Typs betreffend den Basiswert der in Abschnitt C Ziffern 5, 6, 7 und 10 dieses Anhangs enthaltenen Derivate erbringen, wenn diese mit der Bereitstellung der Wertpapier- oder der Nebendienstleistung in Zusammenhang stehen. Auf dieser Grundlage dürfte eine Wertpapierfirma, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erbringt und einen damit verbundenen Handel mit Kassakontrakten betreibt, in der Lage sein, die Freiheit zur Erbringung von Nebendienstleistungen in Bezug auf diesen verbundenen Handel zu nutzen.
(24)
Die Definition einer Ware sollte etwaige andere Definitionen dieses Begriffs in den nationalen oder sonstigen Gemeinschaftsrechtsvorschriften nicht beeinflussen. Die Prüfungen zur Bestimmung der Tatsache, ob ein Kontrakt als mit den Charakteristika anderer derivativer Finanzinstrumente ausgestattet angesehen werden sollte oder nicht und nicht kommerziellen Zwecken dient, sollen lediglich ermitteln, ob Kontrakte unter Anhang I Abschnitt C Ziffer 7 oder Abschnitt C Ziffer 10 der Richtlinie 2004/39/EG fallen.
(25)
Ein Derivatekontrakt ist als sich auf eine Ware oder einen anderen Faktor beziehend anzusehen, wenn eine direkte Verbindung zwischen diesem Kontrakt und der relevanten zugrunde liegenden Ware oder dem relevanten zugrunde liegenden Faktor besteht. Ein Derivatekontrakt auf den Preis einer Ware sollte deshalb als ein Derivatekontrakt in Bezug auf die Ware angesehen werden, während ein Derivatekontrakt in Bezug auf die Transportkosten für die Ware nicht als ein Derivatekontrakt in Bezug auf die Ware angesehen werden sollte. So gesehen würde es sich bei einem Derivat, das sich auf ein Warenderivat bezieht, wie z. B. eine Option auf einen Warenterminkontrakt (ein Derivat in Bezug auf ein Derivat), um eine indirekte Anlage in Waren handeln und sollte deshalb noch als ein Warenderivat im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG angesehen werden.
(26)
Der Begriff der Ware sollte keine Dienstleistungen oder sonstigen Faktoren beinhalten, bei denen es sich nicht um Güter handelt, wie z. B. Währungen oder Immobilienrechte, bzw. vollständig immaterielle Werte.
(27)
Der mit dem Beschluss 2001/527/EG der Kommission(****) eingesetzte Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wurde um technische Stellungnahme gebeten.
(28)
Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen entsprechen der Haltung des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/31/EG (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 60).

(**)

ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(***)

ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

(****)

ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43.

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