Artikel 1 VO (EG) 2006/130
(1) Auf die Einfuhren von Weinsäure des KN-Codes ex29181200 (TARIC-Code 2918120090) mit Ursprung in der Volksrepublik China, mit Ausnahme der D-(-)-Weinsäure mit negativer optischer Drehung von mindestens 12,0 Grad, gemessen in einer Wasserlösung gemäß der im Europäischen Arzneibuch beschriebenen Methode, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
2. Der endgültige Antidumpingzoll auf den Nettopreis, unverzollt, frei Grenze der Gemeinschaft, für Waren, die von nachstehenden Unternehmen hergestellt wurden, beträgt:
Unternehmen | Zollsatz | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, Hangzhou, Volksrepublik China | 0,0 % | A687 |
Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzhou City, Volksrepublik China | 10,1 % | A688 |
Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai, Volksrepublik China | 4,7 % | A689 |
Alle übrigen Unternehmen | 34,9 % | A999 |
3. Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.