Artikel 2 VO (EG) 2006/130

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1259/2005 auf die Einfuhren von Weinsäure des KN-Codes 29181200 mit Ursprung in der Volksrepublik China werden nach den folgenden Regeln endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Zölle übersteigen, werden freigegeben.

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