Artikel 13 VO (EG) 2006/1320
(1) Ausgaben für den derzeitigen Programmplanungszeitraum, die nach dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben dieses Programmplanungszeitraums getätigt werden und sich auf Maßnahmen beziehen, die unter Regel Nr. 11 Ziffern 2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission(1) fallen, ausgenommen Ex-post-Bewertungen, Audits und die Vorbereitung der Abschlussberichte, können im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER nicht mehr übernommen werden.
(2) Ausgaben für den derzeitigen Programmplanungszeitraum, die bis zum Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben dieses Programmplanungszeitraums getätigt werden und sich auf Maßnahmen beziehen, die unter Regel Nr. 11 Ziffer 2.1 erster Gedankenstrich und Regel Nr. 11 Ziffer 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 fallen, einschließlich der in Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Ex-ante-Bewertungen zur Vorbereitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für den neuen Programmplanungszeitraum, werden vorbehaltlich der Bedingungen der Regel Nr. 11 Ziffern 2.2 bis 2.7 und der Regel Nr. 11 Ziffer 3 im Rahmen der Komponente technische Hilfe der derzeitigen operationellen Programme oder der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums übernommen.
(3) Ausgaben für die in Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 genannten Ex-post-Bewertungen des derzeitigen Programmplanungszeitraums können im Rahmen der Komponente technische Hilfe der Programme des neuen Programmplanungszeitraums vom ELER übernommen werden, vorausgesetzt, sie entsprechen Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und das Programm enthält eine diesbezügliche Bestimmung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 39.
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