Artikel 14 VO (EG) 2006/1320

Für die in Artikel 2 vierter, siebter und vierzehnter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genannten Maßnahmen können Ausgaben im Zusammenhang mit Zahlungen, die nach dem 31. Dezember 2006 erfolgen müssen, im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER übernommen werden, vorausgesetzt, die Bedingungen des Artikels 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind erfüllt und das Programm für den neuen Programmplanungszeitraum enthält eine diesbezügliche Bestimmung.

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