Artikel 1 VO (EG) 2006/1368
Die Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Dem Artikel 3 werden folgende Buchstaben angefügt:
- d)
- „Einfuhr” : der physische Eintritt oder die Verbringung eines Fangs in einen Teil des unter der Hoheit eines Staats stehenden Gebiets, mit Ausnahme der Anlandung oder Umladung des Fangs im Sinne der Begriffsbestimmungen für „Anlandung” oder „Umladung” unter den Buchstaben e und f;
- e)
- „Anlandung” : die erste Verladung eines Fangs, in unveränderter oder in verarbeiteter Form, von einem Fischereifahrzeug auf den Kai oder auf ein anderes Fischereifahrzeug in einem Hafen oder einer Freihandelszone, wo der Fang von einer Behörde des Hafenstaats als angelandet bescheinigt wird;
- f)
-
„Umladung” :
- —
-
das Verladen eines Fangs, in unveränderter oder in verarbeiteter Form, von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug oder Verkehrsmittel, und zwar, wenn dies im Hoheitsgebiet eines Hafenstaats geschieht, zum Zwecke seiner Entfernung aus diesem Staat;
- —
-
das vorläufige Abladen eines Fangs an Land oder in einer künstlichen Struktur zur Erleichterung des Verladens, wenn der Fang nicht entsprechend der Begriffsbestimmung unter Buchstabe e angelandet wird;
- g)
- „Ausfuhr” : jede Verbringung eines Fangs, in unveränderter oder in verarbeiteter Form, aus dem Hoheitsgebiet eines Anlandestaates oder der Freihandelszone der Anlandung oder, wenn der betreffende Staat oder die betreffende Freihandelszone einer Zollunion angehört, aus einem anderen Mitgliedstaat dieser Zollunion;
- h)
- „Wiederausfuhr” : jede Verbringung eines Fangs, in unveränderter oder in verarbeiteter Form, aus dem Hoheitsgebiet des Staates oder der Freihandelszone oder des Mitgliedstaates einer Einfuhr-Zollunion, es sei denn, der betreffende Staat, die betreffende Freihandelszone oder der betreffende Mitgliedstaat dieser Einfuhr-Zollunion ist der erste Ort der Einfuhr; in diesem Fall ist die Verbringung eine Ausfuhr im Sinne der Begriffsbestimmung des Buchstaben e;
- i)
- „Hafenstaat” : der Staat, dem ein bestimmtes Hafengebiet oder eine Freihandelszone für die Zwecke der Anlandung, Umladung, Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr untersteht und dessen Behörde die Anlande- oder Umladebescheinigung erteilt.
- 2.
-
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Erteilung der für den Fang von Dissostichus spp. erforderlichen Fanglizenzen oder -erlaubnisse an die Auflage gebunden ist, dass das betreffende Fischereifahrzeug seine Fänge nur in Staaten anlandet, die Vertragsparteien der CCAMLR sind oder zumindest die Fangdokumentationsregelung anwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten fügen den für die Fischerei auf Dissostichus spp. erforderlichen Fanglizenzen und -erlaubnissen die Namen aller Vertragsparteien der CCAMLR und aller Staaten bei, die dem CCAMLR-Sekretariat mitgeteilt haben, dass sie die Fangdokumentationsregelung anwenden.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die zur Fischerei auf Dissostichus spp. berechtigt sind, bei jeder Anlandung oder Umladung von Dissostichus spp. das Fangdokument ordnungsgemäß ausfüllen.
- 3.
-
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstich erhält folgende Fassung:
- —
- von einem amtlichen Vertreter des Hafenstaates der Anlandung oder der Freihandelszone zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln, der im Namen der Zollbehörden oder der Fischereibehörden des Hafenstaates handelt und für die Bestätigung von Fangbescheinigungen für Dissostichus spp. zuständig ist, und.
- 4.
-
Artikel 12 Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- —
- von einem amtlichen Vertreter des Hafenstaates der Anlandung oder der Freihandelszone zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln, der im Namen der Zollbehörden oder der Fischereibehörden des Hafenstaates handelt und für die Bestätigung von Fangbescheinigungen für Dissostichus spp. zuständig ist, und.
- 5.
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Artikel 22 erhält folgende Fassung:
Artikel 22
Jeweils bis zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Übersicht über die Fangdokumente zu Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Wiederausfuhren und Umladungen, die in ihrem Hoheitsgebiet ausgestellt oder entgegengenommen wurden, einschließlich folgender Angaben: Kennnummern der Dokumente; Zeitpunkt der Anlandung, Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Umladung; Gewicht der Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Wiederausfuhren oder Umladungen; alle Angaben sind aufgeschlüsselt nach Ursprungsort und Bestimmungsort.
- 6.
- Die Anhänge I, II und III erhalten die Fassung der Anhänge I, II und III der vorliegenden Verordnung.
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