Präambel VO (EG) 2006/1368
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp.(2) wird die Fangdokumentationsregelung umgesetzt, die die Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (nachstehend „CCAMLR” genannt) auf ihrer achtzehnten Jahrestagung im November 1999 angenommen hat.
- (2)
- Die CCAMLR hat eine Reihe von Änderungen der genannten Regelung und einer dazugehörigen Entschließung angenommen, die auf eine bessere Kontrolle der Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Wiederausfuhren und Umladungen von Dissostichus spp. und auf eine einheitliche Anwendung der Dokumentationsregelung abzielen.
- (3)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 sollte deshalb entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 18.
- (2)
ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2003 (ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.