Artikel 1 VO (EG) 2006/1405
Gegenstand und Begriffsbestimmung
(1) Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen für den Agrarsektor erlassen, um den Schwierigkeiten abzuhelfen, die sich aus der Abgelegenheit und der Insellage der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, nachstehend die „kleineren Inseln” genannt, ergeben.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als „kleinere Inseln” alle Inseln des Ägäischen Meeres außer Kreta und Evia (Euböa).
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