Artikel 2 VO (EG) 2006/1405

Gemeinschaftliches Förderprogramm

Es wird ein gemeinschaftliches Förderprogramm für die kleineren Inseln eingeführt. Das Programm umfasst Folgendes:

a)
eine besondere Versorgungsregelung gemäß Kapitel II und
b)
besondere Maßnahmen zur Förderung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen gemäß Kapitel III.

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