Artikel 3 VO (EG) 2006/1405
Bedarfsvorausschätzungen
(1) Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse (nachstehend „die landwirtschaftlichen Erzeugnisse” ) eingeführt, die auf den kleineren Inseln zum Verzehr, zur Herstellung anderer Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Betriebsstoffe dringend benötigt werden.
(2) Für jedes Jahr wird eine Vorausschätzung des Bedarfs an den in Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen erstellt. Die Bedarfsvorausschätzung wird von den von Griechenland bezeichneten Behörden erstellt und der Kommission zur Genehmigung vorgelegt.
Für den Bedarf der Verarbeitungs- und Verpackungsindustrie an Erzeugnissen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, traditionell nach der übrigen Gemeinschaft versandt werden oder im Rahmen eines traditionellen Handels ausgeführt werden, kann eine getrennte Vorausschätzung erfolgen.
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