Artikel 1 VO (EG) 2006/1505

Kontrolle der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 seitens der Tierhalter

Die Mitgliedstaaten führen vor Ort Kontrollen (im Folgenden „Kontrollen” genannt) durch, um die Einhaltung der Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 durch die Tierhalter zu gewährleisten.

Die Kontrollen entsprechen mindestens den in den Artikeln 2 bis 5 dieser Verordnung enthaltenen Minimalanforderungen.

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