Artikel 2 VO (EG) 2006/1505

Anzahl der zu kontrollierenden Betriebe

Die zuständige Behörde führt jährlich Kontrollen in mindestens 3 % der Betriebe durch, die zusammengenommen mindestens 5 % der in dem betreffenden Mitgliedstaat gehaltenen Tiere ausmachen müssen.

Ergeben diese Kontrollen jedoch, dass die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 in erheblichem Umfang nicht eingehalten wurde, so werden die genannten Prozentsätze für den nachfolgenden jährlichen Kontrollzeitraum erhöht.

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