Artikel 3 VO (EG) 2006/1505
Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe
Die zuständige Behörde wählt die zu kontrollierenden Betriebe auf der Grundlage einer Risikoanalyse aus, die mindestens folgende Aspekte berücksichtigt:
- a)
- Anzahl der im Betrieb gehaltenen Tiere;
- b)
- Fragen der Tiergesundheit, insbesondere Ausbrüche von Tierseuchen in der Vergangenheit;
- c)
- Höhe der für Schafe und Ziegen beantragten und/oder an den Betrieb ausgezahlten Jahresprämie;
- d)
- wesentliche Unterschiede im Vergleich zu vorangegangenen Jahreskontrollen;
- e)
- Ergebnisse vorangegangener Jahreskontrollen, vor allem in Bezug auf die ordnungsgemäße Führung des Bestandsregisters und der Begleitdokumente;
- f)
- ordnungsgemäße Übermittlung von Informationen an die zuständige Behörde;
- g)
- sonstige vom Mitgliedstaat festzulegende Kriterien.
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