Artikel 3 VO (EG) 2006/1505

Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe

Die zuständige Behörde wählt die zu kontrollierenden Betriebe auf der Grundlage einer Risikoanalyse aus, die mindestens folgende Aspekte berücksichtigt:

a)
Anzahl der im Betrieb gehaltenen Tiere;
b)
Fragen der Tiergesundheit, insbesondere Ausbrüche von Tierseuchen in der Vergangenheit;
c)
Höhe der für Schafe und Ziegen beantragten und/oder an den Betrieb ausgezahlten Jahresprämie;
d)
wesentliche Unterschiede im Vergleich zu vorangegangenen Jahreskontrollen;
e)
Ergebnisse vorangegangener Jahreskontrollen, vor allem in Bezug auf die ordnungsgemäße Führung des Bestandsregisters und der Begleitdokumente;
f)
ordnungsgemäße Übermittlung von Informationen an die zuständige Behörde;
g)
sonstige vom Mitgliedstaat festzulegende Kriterien.

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