Artikel 4 VO (EG) 2006/1505

Art der Kontrollen

(1) Die zuständige Behörde führt die Kontrollen in der Regel ohne Vorankündigung durch.

Falls erforderlich, kann jedoch eine Vorankündigung erfolgen. Der Vorankündigungszeitraum ist in diesem Fall so kurz wie möglich zu halten und darf im Allgemeinen — von Ausnahmen abgesehen — 48 Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Kontrollen können zusammen mit anderen gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Inspektionen vorgenommen werden.

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