Artikel 5 VO (EG) 2006/1505
Anzahl der zu kontrollierenden Tiere
(1) Die zuständige Behörde überprüft die Kennzeichnung aller im Betrieb gehaltenen Tiere.
Bei Betrieben mit mehr als 20 Tieren kann die zuständige Behörde jedoch beschließen, die Kennzeichnung bei einer repräsentativen Stichprobe der betroffenen Tiere im Einklang mit den international anerkannten Standards zu überprüfen, wenn die Anzahl der kontrollierten Tiere ausreicht, um 5 % der Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 seitens der betreffenden Tierhalter für ein Konfidenzniveau von 95 % festzustellen.
(2) Ergibt die Kontrolle einer repräsentativen Stichprobe von Tieren gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, dass die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 genannten Anforderungen bezüglich der Kennzeichnung und Registrierung vom Tierhalter nicht erfüllt wurden, so werden sämtliche im Betrieb gehaltenen Tiere in die Kontrolle einbezogen.
Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, die Kennzeichnung bei einer repräsentativen Stichprobe der betroffenen Tiere im Einklang mit den international anerkannten Standards zu überprüfen, wenn gewährleistet ist, dass die Schätzung der Verstöße, die den Wert von 5 % überschreiten, mit einer Genauigkeit von +/– 2 % für ein Konfidenzniveau von 95 % erfolgt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.