Artikel 6 VO (EG) 2006/1505

Berichte der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde erstellt zu jeder Kontrolle einen Bericht in einem vom betreffenden Mitgliedstaat auf nationaler Ebene standardisierten Format, der mindestens Folgendes umfasst:

a)
Begründung für die Aufnahme des Betriebs in die Kontrollauswahl;
b)
bei der Kontrolle anwesende Personen;
c)
die Ergebnisse der Kontrolle sowie etwaige sonstige Erkenntnisse über die Nichteinhaltung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004.

Die zuständige Behörde gibt dem Tierhalter oder seinem Vertreter Gelegenheit, den Bericht zu unterzeichnen und gegebenenfalls Anmerkungen zum Inhalt zu machen.

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