Artikel 6 VO (EG) 2006/1505
Berichte der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde erstellt zu jeder Kontrolle einen Bericht in einem vom betreffenden Mitgliedstaat auf nationaler Ebene standardisierten Format, der mindestens Folgendes umfasst:
- a)
- Begründung für die Aufnahme des Betriebs in die Kontrollauswahl;
- b)
- bei der Kontrolle anwesende Personen;
- c)
- die Ergebnisse der Kontrolle sowie etwaige sonstige Erkenntnisse über die Nichteinhaltung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004.
Die zuständige Behörde gibt dem Tierhalter oder seinem Vertreter Gelegenheit, den Bericht zu unterzeichnen und gegebenenfalls Anmerkungen zum Inhalt zu machen.
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