Artikel 13 VO (EG) 2006/1737
Zuständige Stellen
(1) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 zu benennenden zuständigen Stellen, im Folgenden als „zuständige Stellen” bezeichnet, dienen der Kommission als Ansprechpartner.
(2) Belgien, Deutschland und Portugal können mehr als eine zuständige Stelle benennen.
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