Artikel 14 VO (EG) 2006/1737

Auswahlkriterien

(1) Die zuständigen Stellen erfüllen die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sowie dieser Verordnung.

(2) Die zuständigen Stellen erfüllen zumindest folgende Kriterien:

a)
Sie müssen einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sein und dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen;
b)
sie müssen ausreichende finanzielle Sicherheiten bieten, die von einer Behörde ausgestellt werden, insbesondere hinsichtlich der vollständigen Einziehung von der Kommission zustehenden Beträgen;
c)
sie müssen im Einklang mit den Anforderungen eines soliden Finanzmanagements arbeiten;
d)
sie müssen die Transparenz der gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführten Tätigkeiten gewährleisten.

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