Artikel 17 VO (EG) 2006/1737
Aufgaben der zuständigen Stellen
Die zuständigen Stellen haben folgende Aufgaben:
- a)
- Sie führen regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die nach der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 zu finanzierenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
- b)
- Sie ergreifen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten erforderlichenfalls gerichtliche Schritte ein, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen.
- c)
- Sie stellen der Kommission alle von ihr angeforderten Informationen zur Verfügung.
- d)
- Sie nehmen die finanziellen Zuschüsse der Gemeinschaft entgegen.
- e)
- Sie führen Konten, führen Buch über Ein- und Ausgang der Zuschüsse zum nationalen Programm und bewahren alle Rechnungen und gleichwertigen Buchungsbelege zum Nachweis der Kosten des Programms auf.
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