Artikel 18 VO (EG) 2006/1737

Prüfungen der Kommission

Die Kommission kann die Existenz, Relevanz und ordnungsgemäße Arbeitsweise der zuständigen Stellen gemäß den Grundsätzen eines soliden Finanzmanagements anhand von Unterlagen und vor Ort prüfen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.