Artikel 19 VO (EG) 2006/1737
Inhalt
(1) Die nationalen Programme und Anpassungen dieser Programme gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 enthalten die in Anhang IV aufgeführten Informationen und Belege.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die nationalen Programme und entsprechende Anpassungen auf Papier und in elektronischer Form und verwenden dafür die in diesem Anhang beschriebenen Formate.
(2) Alle in Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 vorgesehenen Tätigkeiten, für die ein finanzieller Zuschuss der Gemeinschaft beantragt wird, sind im nationalen Programm als Einzelanträge aufzuführen.
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