Artikel 21 VO (EG) 2006/1737
Anpassung
(1) Anpassungen des nationalen Programms betreffen ausschließlich Studien, Experimente, Demonstrationsprojekte sowie Monitoring-Testphasen gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003.
(2) Anträge auf Anpassung des nationalen Programms werden der Kommission unter Verwendung der in Anhang IV beschriebenen Formate unterbreitet.
(3) Anträge auf Anpassung der nationalen Programme 2005-2006 müssen der Kommission spätestens bis zum 31. Oktober 2005 unterbreitet werden, um für das folgende Jahr in Erwägung gezogen werden zu können.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.