Artikel 24 VO (EG) 2006/1737
Erstattungsfähige Kosten
(1) Um als erstattungsfähig betrachtet werden zu können, müssen Kosten im genehmigten nationalen Programm ausgewiesen sein, in direktem Zusammenhang zur Durchführung des Programms stehen und für dessen Durchführung erforderlich sein.
(2) Die Kosten müssen angemessen sein und, insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und der Kostenwirksamkeit, den Anforderungen eines soliden Finanzmanagements entsprechen.
(3) Die Kosten müssen während des in der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung des nationalen Programms festgelegten Zeitraums der Erstattungsfähigkeit tatsächlich angefallen sein. Kosten sind während des Zeitraums der Erstattungsfähigkeit angefallen, wenn
- a)
- die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der Kosten nach Beginn und vor Ende des Zeitraums der Erstattungsfähigkeit entstanden ist;
- b)
- die Durchführung der Tätigkeit, für die Kosten zu entrichten sind, nach Beginn der Erstattungsfähigkeit begonnen hat und vor Ende dieses Zeitraums abgeschlossen wird.
(4) Die Kosten müssen vor Einreichung der endgültigen Unterlagen mit der endgültigen Aus- und Eingabenerklärung vollständig gezahlt worden sein.
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