Artikel 23 VO (EG) 2006/1737

Nachweis der Ausgaben

Die Ausgaben sind durch Originalunterlagen wie Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachzuweisen.

Die Originalunterlagen werden nicht der Erklärung über die Ausgaben beigefügt. Die zuständige Stelle wird der Kommission auf Anfrage jedoch alle Einzelheiten, einschließlich der Rechnungen, die die Kommission zur Bewertung der Ausgaben gegebenenfalls benötigt, zur Verfügung stellen.

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