Artikel 28 VO (EG) 2006/1737
Kapitalkosten
Beziehen die Kosten Abschreibungen von Kapitalinvestitionen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in einer Höhe von mehr als 500 Euro ein, so werden diese Abschreibungskosten als erstattungsfähig betrachtet, sofern sie ausschließlich das nationale Programm betreffen, in den Zeitraum der Erstattungsfähigkeit dieses Programms fallen und folgende Bedingung erfüllt ist: Bei Investitionen in Bautätigkeiten und Infrastruktur werden die Kosten über zehn Jahre linear abgeschrieben, Investitionen in andere Ausrüstung, einschließlich Informatik, werden über fünf Jahre linear abgeschrieben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.