Artikel 29 VO (EG) 2006/1737

Kosten für den Kauf von Gebrauchtmaterial

Die Kosten für den Kauf von Gebrauchtmaterial sind unter folgenden Bedingungen erstattungsfähig:

a)
Der Verkäufer des Gebrauchtmaterials gibt eine Erklärung ab, aus der der Ursprung des Materials hervorgeht, und bestätigt, dass es zu keinem Zeitpunkt in den vorangegangenen sieben Jahren mithilfe von nationalen oder gemeinschaftlichen Zuschüssen angekauft wurde,
b)
der Preis des Gebrauchtmaterials liegt nicht über seinem Marktwert und unter den Kosten vergleichbaren Neumaterials,

und

c)
das Gebrauchtmaterial weist die für den Betrieb erforderlichen technischen Merkmale auf und entspricht den geltenden Normen und Standards.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.