Artikel 30 VO (EG) 2006/1737

Vergabe von Unteraufträgen

Ausgaben für Unteraufträge mit Mittlern oder Beratern müssen auf den tatsächlichen Kosten basieren und sind durch entsprechende Rechnungen und andere Dokumente zu belegen. Werden die Kosten als Prozentsatz der Gesamtkosten bestimmt, so können diese Kosten ausnahmsweise als erstattungsfähig betrachtet werden, sofern die zuständige Stelle sie durch Verweis auf den tatsächlichen Wert der erbrachten Arbeiten oder Dienstleistungen begründen kann.

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