Artikel 31 VO (EG) 2006/1737

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer (MwSt.) wird als erstattungsfähig betrachtet, wenn die zuständige Stelle sich die im Rahmen des nationalen Programms entrichtete MwSt. nicht erstatten lassen kann.

Die zuständige Stelle muss eine Erklärung der zuständigen nationalen Behörden vorlegen, der zufolge die MwSt. für Güter und Dienstleistungen, die für die nationalen Programme erforderlich sind, nicht erstattet werden kann.

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