Artikel 32 VO (EG) 2006/1737

Nicht erstattungsfähige Kosten

(1) Folgende Kosten werden nicht als erstattungsfähig betrachtet:

a)
Kosten für Maßnahmen, die anderweitige Zuschüsse der Gemeinschaft erhalten,
b)
Wechselkursverluste,
c)
unnötige oder verschwenderische Ausgaben,
d)
Vertriebs-, Marketing- und Werbekosten für Produkte oder kommerzielle Tätigkeiten,
e)
Rückstellungen für eventuelle Verluste oder Haftung,
f)
Kreditzinsen und Zinsen für Fremdkapital,
g)
uneinbringliche Forderungen.

Bestimmte unter Buchstabe d genannte Kosten können vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission als erstattungsfähig betrachtet werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten nicht erstattungsfähigen Kosten werden von der Kommission bei der Berechnung der Gesamtkosten des Programms nicht berücksichtigt.

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