Artikel 32 VO (EG) 2006/1737
Nicht erstattungsfähige Kosten
(1) Folgende Kosten werden nicht als erstattungsfähig betrachtet:
- a)
- Kosten für Maßnahmen, die anderweitige Zuschüsse der Gemeinschaft erhalten,
- b)
- Wechselkursverluste,
- c)
- unnötige oder verschwenderische Ausgaben,
- d)
- Vertriebs-, Marketing- und Werbekosten für Produkte oder kommerzielle Tätigkeiten,
- e)
- Rückstellungen für eventuelle Verluste oder Haftung,
- f)
- Kreditzinsen und Zinsen für Fremdkapital,
- g)
- uneinbringliche Forderungen.
Bestimmte unter Buchstabe d genannte Kosten können vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission als erstattungsfähig betrachtet werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten nicht erstattungsfähigen Kosten werden von der Kommission bei der Berechnung der Gesamtkosten des Programms nicht berücksichtigt.
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