Artikel 33 VO (EG) 2006/1737
Wechselkurs
(1) Maßgebend für die Umrechnung zwischen Euro und nationaler Währung sind die in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Umrechnungskurse.
(2) Für die Umrechnung zwischen Euro und nationaler Währung gilt der Wechselkurs, der am letzten Arbeitstag des Monats vor dem Monat veröffentlicht wird, an dem das nationale Programm bzw. bei Zahlungen der Finanzbericht und der Zahlungsantrag unterzeichnet und der Kommission unterbreitet werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.