Artikel 34 VO (EG) 2006/1737
Entscheidung über die finanzielle Beteiligung
Die Kommission entscheidet in zwei Phasen über die finanzielle Beteiligung an den erstattungsfähigen Kosten der nationalen Programme, d. h. sie erlässt für jedes Jahr des Planungszeitraums eine Entscheidung, im Folgenden als „Entscheidung der Kommission” bezeichnet. Die Entscheidung der Kommission ist an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet.
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