Artikel 35 VO (EG) 2006/1737
Vorfinanzierung
Die zuständigen Stellen können frühestens drei Monate nach Mitteilung der Entscheidung der Kommission eine Vorfinanzierung in Höhe von 50 % des im nationalen Programm angegebenen jährlichen Zuschusses der Gemeinschaft zum nationalen Programm beantragen. Eine solche Vorfinanzierung erfolgt vorbehaltlich des Abschlusses einer Vereinbarung gemäß Artikel 16.
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