Artikel 40 VO (EG) 2006/1737
Unregelmäßigkeiten
(1) Sämtliche Beträge, die durch Unregelmäßigkeiten oder Nachlässigkeit fehlgeleitet werden, sind vom betreffenden Mitgliedstaat wiedereinzuziehen und der Gemeinschaft zurückzuerstatten.
(2) Stellt die Kommission innerhalb von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung für das letzte Jahr des nationalen Programms Unregelmäßigkeiten bei einer durch die Gemeinschaft finanzierten Maßnahme fest und wurde der betreffende Betrag der Gemeinschaft nicht gemäß Absatz 1 zurückerstattet, so informiert sie den Mitgliedstaat entsprechend und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Bestätigt sich die Unregelmäßigkeit nach Prüfung der Sachlage und etwaiger Bemerkungen des betreffenden Mitgliedstaats durch die Kommission, so muss der Mitgliedstaat die betreffenden Beträge zurückerstatten.
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