Artikel 41 VO (EG) 2006/1737

Rechnungsprüfung der Kommission

(1) Die Kommission oder ein von ihr bevollmächtigter Vertreter kann die zuständigen Stellen sowie die für die Durchführung der Maßnahmen des nationalen Programms verantwortlichen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer während der Laufzeit des Vertrages und bis zu fünf Jahren nach Leistung der endgültigen Zahlung des Gemeinschaftszuschusses zum nationalen Programm jederzeit einer Rechnungsprüfung unterziehen.

(2) Die Kommission und ihre Bevollmächtigten erhalten Zugang zu allen für die Prüfung der Erstattungsfähigkeit von Kosten der Teilnehmer am nationalen Programm erforderlichen Unterlagen wie Rechnungen und Auszüge aus Gehaltslisten.

(3) Die Rechnungsprüfung erfolgt vertraulich. Die Kommission ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre bevollmächtigen Vertreter die Vertraulichkeit der Daten wahren, zu denen sie Zugang haben oder die sie erhalten.

Die Kommission kann prüfen, wie die zuständigen Stellen und die für die Durchführung der Maßnahmen des nationalen Programms verantwortlichen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer den finanziellen Zuschuss der Gemeinschaft verwendet haben.

(4) Die zuständigen Stellen, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer erhalten einen Bericht über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung der zuständigen Stellen und anderer für die Durchführung der Maßnahmen des nationalen Programms verantwortlicher Beteiligter. Diese können der Kommission binnen eines Monats nach Erhalt des Berichts ihre Bemerkungen übermitteln. Die Kommission kann beschließen, nach Ablauf dieser Frist eingehende Bemerkungen nicht mehr zu berücksichtigen.

(5) Die Kommission ergreift auf der Grundlage der Ergebnisse der Rechnungsprüfung alle Maßnahmen, die sie für notwendig erachtet, einschließlich des Erlasses einer Einziehungsanordnung zur Rückzahlung eines Teils oder aller von ihr geleisteten Zahlungen.

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