Artikel 42 VO (EG) 2006/1737
Kontrollen und technische Inspektionen
Die zuständigen Stellen gewähren Bediensteten der Kommission und ihren Bevollmächtigten Zugang zu den Orten, an denen die Maßnahmen des nationalen Programms durchgeführt werden, und zu allen Schriftstücken, die mit der technischen und finanziellen Verwaltung der Maßnahmen zu tun haben. Der Zugang von durch die Kommission bevollmächtigten Personen kann Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen der Kommission und der zuständigen Stelle unterworfen werden.
Solche Kontrollen können während des Planungszeitraums beginnen und werden auf vertraulicher Basis durchgeführt.
Die zuständigen Stellen und die für die Durchführung der Maßnahmen des nationalen Programms verantwortlichen Beteiligten gewähren der Kommission bzw. ihren Bevollmächtigten angemessene Unterstützung.
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