Artikel 44 VO (EG) 2006/1737
Aufgaben
(1) Die gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 einzusetzende wissenschaftliche Beratergruppe berät den Ständigen Forstausschuss zu folgenden Fragen:
- a)
- Notwendigkeit spezifischer Studien oder Analysen;
- b)
- Notwendigkeit der Einrichtung von Ad-hoc-Arbeitsgruppen für spezifische Themen;
- c)
- Verbesserung der Organisation und Struktur des Monitoringprogramms;
- d)
- Schnittstelle Wissenschaft-Politik.
(2) Die wissenschaftliche Beratergruppe kann zu folgenden Themen eine Stellungnahme abgeben:
- a)
- Vorschläge für Studien;
- b)
- Ergebnisse der Studien, z. B. Relevanz und Datenqualität, Berichte über die Ergebnisse des Monitoringprogramms;
- c)
- Entwürfe von Handbüchern.
(3) Der Auftrag der wissenschaftlichen Beratergruppe ist auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 festgelegte Laufzeit des Systems begrenzt.
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