Artikel 44 VO (EG) 2006/1737

Aufgaben

(1) Die gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 einzusetzende wissenschaftliche Beratergruppe berät den Ständigen Forstausschuss zu folgenden Fragen:

a)
Notwendigkeit spezifischer Studien oder Analysen;
b)
Notwendigkeit der Einrichtung von Ad-hoc-Arbeitsgruppen für spezifische Themen;
c)
Verbesserung der Organisation und Struktur des Monitoringprogramms;
d)
Schnittstelle Wissenschaft-Politik.

(2) Die wissenschaftliche Beratergruppe kann zu folgenden Themen eine Stellungnahme abgeben:

a)
Vorschläge für Studien;
b)
Ergebnisse der Studien, z. B. Relevanz und Datenqualität, Berichte über die Ergebnisse des Monitoringprogramms;
c)
Entwürfe von Handbüchern.

(3) Der Auftrag der wissenschaftlichen Beratergruppe ist auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 festgelegte Laufzeit des Systems begrenzt.

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