Artikel 45 VO (EG) 2006/1737

Zugang zu Daten

Soweit für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 erforderlich, wird der Europäischen Umweltagentur und dem im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen arbeitenden Internationalen Kooperationsprogramm für die Erfassung und Überwachung der Auswirkungen von Luftverunreinigungen auf Wälder Zugang zu den in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeführten Daten bewilligt.

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