Artikel 9 VO (EG) 2006/1737

Gemeinsame Kerndaten

(1) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich bis zum 1. Juli die gemeinsamen Kerndaten für jeden Waldbrand, der auf ihrem Hoheitsgebiet während des vergangenen Jahres aufgetreten ist. Die gemeinsamen Kerndaten umfassen mindestens die folgenden Informationen, die so darzustellen sind, dass sie für jeden Waldbrand auf Gemeinschaftsebene vergleichbar sind:

a)
Datum und Ortszeit des ersten Alarms;
b)
Datum und Ortszeit der ersten Maßnahme;
c)
Datum und Ortszeit der Brandlöschung;
d)
Ausbruchsort auf Ebene der Gemeinden (gemeinsamer neunstelliger Code);
e)
durch den Brand geschädigte Gesamtfläche;
f)
Aufschlüsselung der durch den Brand geschädigten Fläche in Wälder, andere Holzflächen sowie nicht bewaldete Flächen;
g)
vermutliche Ursache.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten gemeinsamen Kerndaten werden gemäß den in Anhang II beschriebenen technischen Spezifikationen aufgezeichnet.

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