Artikel 10 VO (EG) 2006/1737

Ergänzende Informationen

Zusätzlich zu den in Artikel 9 aufgeführten gemeinsamen Kerndaten unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich ergänzende Informationen zu Waldbränden, die Gebiete von mindestens 50 Hektar betreffen.

Solche ergänzende Informationen beschreiben den Umfang der Schäden (geringe, mittlere oder hohe Schäden) und enthalten Angaben zum Standort.

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