Artikel 17 VO (EG) 2006/1794

Erleichterung der Aufsicht

Die Flugsicherungsorganisationen erleichtern den nationalen Aufsichtsbehörden oder den in ihrem Namen tätigen qualifizierten Stellen Inspektionen und Kontrollen einschließlich Ortsbesichtigungen. Die berechtigten Personen sind befugt,

a)
Rechnungslegungsunterlagen, Vermögensaufstellungen, Inventare und anderes für die Festlegung der Flugsicherungsgebühren relevantes Material zu prüfen,
b)
Kopien oder Auszüge aus diesen Unterlagen anzufertigen,
c)
mündliche Erklärungen an Ort und Stelle zu fordern,
d)
Räumlichkeiten, Grundstücke oder Verkehrsmittel zu betreten.

Die Inspektionen und Kontrollen erfolgen im Einklang mit den geltenden Verfahren des Mitgliedstaats, in denen sie durchzuführen sind.

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