Artikel 17 VO (EG) 2006/1794
Erleichterung der Aufsicht
Die Flugsicherungsorganisationen erleichtern den nationalen Aufsichtsbehörden oder den in ihrem Namen tätigen qualifizierten Stellen Inspektionen und Kontrollen einschließlich Ortsbesichtigungen. Die berechtigten Personen sind befugt,
- a)
- Rechnungslegungsunterlagen, Vermögensaufstellungen, Inventare und anderes für die Festlegung der Flugsicherungsgebühren relevantes Material zu prüfen,
- b)
- Kopien oder Auszüge aus diesen Unterlagen anzufertigen,
- c)
- mündliche Erklärungen an Ort und Stelle zu fordern,
- d)
- Räumlichkeiten, Grundstücke oder Verkehrsmittel zu betreten.
Die Inspektionen und Kontrollen erfolgen im Einklang mit den geltenden Verfahren des Mitgliedstaats, in denen sie durchzuführen sind.
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