Artikel 18 VO (EG) 2006/1794
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab 1. Januar 2007.
Die Mitgliedstaaten können die Anwendung der Artikel 9, 10, 12, 13 und 14 auf Streckengebühren bis 1. Januar 2008 aussetzen.
Die Mitgliedstaaten können die Anwendung des Artikels 9 und der Artikel 11 bis 15 auf An- und Abfluggebühren bis 1. Januar 2010 aussetzen.
Wenn die Mitgliedstaaten beschließen die Anwendung gemäß Unterabsätzen 2 und 3 auszusetzen, setzen sie die Kommission hiervon in Kenntnis.
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