Artikel 3 VO (EG) 2006/1794
Grundsätze der Gebührenregelung
(1) Für die Gebührenregelung gelten die Grundsätze in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004.
(2) Die festgestellten Kosten von Strecken-Flugsicherungsdiensten werden aus Streckengebühren, die den Nutzern von Flugsicherungsdiensten gemäß den Bestimmungen von Kapitel III auferlegt werden, und/oder anderen Einnahmen finanziert.
(3) Die festgestellten Kosten von An- und Abflug-Flugsicherungsdiensten werden aus An- und Abfluggebühren, die den Nutzern von Flugsicherungsdiensten gemäß den Bestimmungen von Kapitel III auferlegt werden, und/oder anderen Einnahmen finanziert. Diese können mit dem Recht der Europäischen Union konformen Quersubventionierungen einschließen.
(4) Die Absätze 2 und 3 lassen die Finanzierung der Freistellung bestimmter Nutzer von Flugsicherungsdiensten aus anderen Einnahmequellen gemäß Artikel 9 unberührt.
(5) Die Gebührenregelung gewährleistet Transparenz und Konsultation in Bezug auf die Erhebungsgrundlage und die Zuordnung der Kosten zu den verschiedenen Diensten.
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