Artikel 2 VO (EG) 2006/1794
Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Rahmenverordnung.
Zusätzlich gelten folgende Definitionen:
- a)
- „Nutzer von Flugsicherungsdiensten” bezeichnet den Halter des Luftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung des Fluges, oder wenn der Luftfahrzeughalter nicht bekannt ist, der Eigentümer des Luftfahrzeugs so lange bis er nachweist, wer der Halter war.
- b)
- „Vertreter der Luftraumnutzer” bezeichnet eine juristische Person oder Organisation, die die Interessen einer oder mehrerer Kategorien von Flugsicherungsdienst-Nutzern vertritt.
- c)
- „IFR” bezeichnet das für die Bezeichnung vom Instrumentenflugregeln benutzte Zeichen.
- d)
- „VFR” bezeichnet das für die Bezeichnung vom Sichtflugregeln benutzte Zeichen.
- e)
- „Streckengebührenzone” bezeichnet einen Luftraum, für den eine einzige Gebührenerhebungsgrundlage und ein einziger Gebührensatz gelten.
- f)
- „An- und Abfluggebührenzone” bezeichnet einen Flughafen oder eine Gruppe von Flughäfen, für die eine einzige Gebührenerhebungsgrundlage und ein einziger Gebührensatz gelten.
- g)
- „Gewerblicher Luftverkehr” bezeichnet Flugbetrieb, der die entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post umfasst.
- h)
- „festgestellte Kosten” bezeichnet die durch den Mitgliedstaat im Voraus festgestellten Kosten nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und der Verordnung (EG) Nr. 550/2004.
- i)
- „Bezugszeitraum” bezeichnet den Bezugszeitraum für das durch Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingerichtete Leistungssystem.
- j)
- „Flugbewegungen im gewerblichen Luftverkehr” bezeichnet die Summe der Starts und Landungen im gewerblichen Luftverkehr, die als Durchschnitt über die drei Jahre vor Annahme der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 genannten Leistungspläne berechnet wird.
- k)
- „andere Einnahmen” bezeichnen Einnahmen, die von Seiten öffentlicher Stellen erhalten werden, oder Einnahmen aus gewerblichen Tätigkeiten, die Flugsicherungsorganisationen ausüben können, und/oder im Fall von Gebührensätzen für An- und Abflug Einnahmen aus Verträgen oder Vereinbarungen zwischen Flugsicherungsorganisationen und Flughafenbetreiber, welche Flugsicherungsorganisationen bezüglich der Höhe der Gebührensätze zugute kommen.
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