Artikel 1 VO (EG) 2006/1794

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden die Maßnahmen geregelt, die zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste, die mit der Eurocontrol-Streckengebührenregelung vereinbar ist, notwendig sind.

(2) Diese Verordnung gilt für Flugsicherungsdienste, die von nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 benannten Dienstleistern für Flugverkehrsdienste sowie von nach Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung benannten Dienstleistern für Wetterdienste im allgemeinen Luftverkehr innerhalb der ICAO-Regionen Europa und Afrika erbracht werden, in denen die Mitgliedstaaten für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten zuständig sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf Flugsicherungsdienste anwenden, die in einem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum in anderen ICAO-Regionen erbracht werden, sofern sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis setzen.

(4) Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf Flugsicherungsorganisationen anwenden, denen nach Artikel 7 Absatz 5 der Flugsicherungsdienste-Verordnung erlaubt ist, Flugsicherungsdienste ohne Zertifizierung zu erbringen.

(5) Vorbehaltlich Artikel 1 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission(1) können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Verordnung nicht auf Flugsicherungsdienste anzuwenden, die auf Flughäfen mit jährlich weniger als 50000 Flugbewegungen im gewerblichen Luftverkehr, ungeachtet des zulässigen Starthöchstgewichts und der Zahl der Passagiersitze, erbracht werden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihren Beschluss. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig eine aktualisierte Liste der Flughäfen, für welche die Mitgliedstaaten beschlossen haben, diese Verordnung nicht auf Flugsicherungsdienst anzuwenden.

(6) Für Flugsicherungsdienste, die an Flughäfen mit jährlich weniger als 150000 Flugbewegungen im gewerblichen Luftverkehr erbracht werden, ungeachtet des zulässigen Starthöchstgewichts und der Zahl der Passagiersitze, können die Mitgliedstaaten vor jedem in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Bezugszeitraum beschließen, folgendes nicht zu tun:

a)
festgestellte Kosten nach Maßgabe von Artikel 6 der vorliegenden Verordnung zu berechnen,
b)
An- und Abfluggebühren nach Maßgabe von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung zu berechnen,
c)
Gebührensätze für An- und Abflug nach Maßgabe von Artikel 13 der vorliegenden Verordnung festzusetzen.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Anwendung der Grundsätze in Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und unterliegt Artikel 1 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010.

Die Mitgliedstaaten, die beschließen, die in Unterabsatz 1 aufgeführten Bestimmungen nicht anzuwenden, führen eine detaillierte Bewertung durch, inwieweit die Bedingungen von Anhang I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind. Die Bewertung schließt Anhörungen der Vertreter der Luftraumnutzer ein.

Diese Mitgliedstaaten legen der Kommission einen detaillierten Bericht über die in Unterabsatz 3 genannte Bewertung vor, ob die Bedingungen hinsichtlich aller in Anhang I aufgeführten Kriterien erfüllt sind. Dieser Bericht ist durch Nachweise untermauert, schließt das Ergebnis der Anhörungen der Vertreter der Luftraumnutzer ein und enthält eine ausführliche Begründung der Schlussfolgerungen des Mitgliedstaats.

Nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission beschließen, dass die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt wurden, und spätestens zwei Monate nach Erhalt des Berichts den Mitgliedstaat auffordern, die Bewertung erneut unter überarbeiteten Bedingungen vorzunehmen.

Wenn die Kommission dementsprechend beschließt, gibt sie genau an, welche Teile der Bewertung zu überarbeiten sind, sowie die Gründe dafür.

Wenn die Kommission eine überarbeitete Bewertung angefordert hat, legt der betreffende Mitgliedstaat spätestens zwei Monate nach Zugang des Beschlusse der Kommission einen Bericht über die Schlussfolgerungen der überarbeiteten Bewertung vor.

Der endgültige Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und gilt für die Dauer des betreffenden Bezugszeitraums.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.