Präambel VO (EG) 2006/1794

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ( „Flugsicherungsdienste-Verordnung” )(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ( „Rahmenverordnung” )(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Kommission ist gehalten, eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste in der Gemeinschaft einzuführen. Eine direkt anwendbare Verordnung ist am besten geeignet, um die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Gebührenregelung im einheitlichen europäischen Luftraum zu gewährleisten.
(2)
Eurocontrol wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Rahmenverordnung beauftragt, die Kommission bei der Ausarbeitung von Durchführungsvorschriften für eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste zu unterstützen. Die vorliegende Verordnung basiert auf dem im Rahmen des Mandats am 29. Oktober 2004 vorgelegten Bericht.
(3)
Für die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums ist die Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für in allen Flugphasen erbrachte Flugsicherungsdienste von größter Wichtigkeit. Die Gebührenregelung sollte zu größerer Transparenz hinsichtlich der Festlegung, Erhebung und Durchsetzung von Gebühren für Luftraumnutzer beitragen. Das System sollte ebenfalls eine sichere, effiziente und wirksame Erbringung von Flugsicherungsdiensten an die Luftraumnutzer, die das System finanzieren, fördern sowie eine integrierte Erbringung von Diensten.
(4)
In Übereinstimmung mit dem Gesamtziel, die Kosteneffizienz von Flugsicherungsdiensten zu verbessern, soll die Gebührenregelung die Verbesserung der finanziellen und betrieblichen Effizienz fördern.
(5)
Um den Passagieren Zugang zum Luftverkehrsnetz und insbesondere zu den kleineren und mittleren Flughäfen sowie zu den größeren Flughäfen zu annehmbaren Kosten zu verschaffen, sollte es für die Mitgliedstaaten möglich sein, an allen Flughäfen oder an Gruppen von Flughäfen, die von derselben Flugsicherungsorganisation bedient werden, im An- und Abflug denselben Gebührensatz zu erheben, um die Gesamtkosten für An- und Abflugdienste decken zu können.
(6)
Die Gebührenregelung sollte mit Artikel 15 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 in Einklang stehen.
(7)
Da die meisten Mitgliedstaaten der mehrseitigen Eurocontrol-Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom 12. Februar 1981 beigetreten sind und die Gemeinschaft das Protokoll über den Beitritt zum revidierten Eurocontrol-Übereinkommen unterzeichnet hat, sollten die Vorschriften dieser Verordnung mit der Eurocontrol-Streckengebührenregelung in Einklang stehen.
(8)
Die Gebührenregelung sollte eine optimale Nutzung des Luftraums unter Berücksichtigung der Verkehrsströme, insbesondere innerhalb funktionaler Luftraumblöcke im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum ( „Luftraum-Verordnung” )(3), ermöglichen.
(9)
Die Kommission soll entsprechend ihrer Erklärung(4) zur Luftraum-Verordnung im Jahr 2008 über die Erfahrungen mit der Einrichtung funktionaler Luftraumblöcke berichten. Bei dieser Gelegenheit soll die Kommission prüfen, welche Schwierigkeiten sich aus der Beibehaltung separater Gebührensätze innerhalb eines funktionalen Luftraumblocks ergeben können.
(10)
Es sollten Anforderungen festgelegt werden, wonach den Vertretern der Luftraumnutzer sowie den zuständigen Behörden rechtzeitig vollständige und transparente Informationen über die Kostengrundlage zur Verfügung stehen müssen.
(11)
Die insbesondere Leichtflugzeugen auferlegten Gebühren sollten nicht so hoch bemessen sein, dass sie die Inanspruchnahme der für die Sicherheit oder die Einführung neuer Techniken und Verfahren notwendigen Einrichtungen und Dienste erschweren.
(12)
Die Gebührenberechnung für Flugsicherungsdienste im An- und Abflug sollte die unterschiedliche Art dieser Dienste im Vergleich zu Flugsicherungsdiensten in der Strecke deutlich machen.
(13)
Die Mitgliedstaaten sollten ihre Gebührensätze gemeinsam festsetzen können, insbesondere wenn sich Gebührenzonen über den Luftraum mehrerer Mitgliedstaaten erstrecken oder wenn sie einem gemeinsamen Streckengebührensystem angehören.
(14)
Der Effizienz halber und zur Verringerung des Verwaltungs- und Buchhaltungsaufwands sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen eines gemeinsamen Streckengebührensystems kollektiv eine einzige Gebühr pro Flug erheben können.
(15)
Um sicherzustellen, dass die Flugsicherungsgebühren von den Nutzern der Flugsicherungsdienste unverzüglich und vollständig entrichtet werden, sollte das hierfür erforderliche rechtliche Instrumentarium verstärkt werden.
(16)
Die Gebühren für Luftraumnutzer sollten in fairer und transparenter Weise nach Anhörung der Luftraumnutzer festgesetzt und erhoben werden. Diese Gebühren sollten regelmäßig überprüft werden.
(17)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(4)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 25.

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